Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 06. Juli 2007
§ 43

§ 43 – Verbot der Übernahme, Inverkehrbringen von Ohrmarken

(1) Ein Tierhalter darf ein Schwein in seinen Bestand nur übernehmen, soweit es nach § 39 Absatz 1 oder 4 bis 6 gekennzeichnet ist. Dies gilt auch für die Übernahme eines Schweines durch Transportunternehmen. (2) Es ist verboten, Ohrmarken nach § 39 Absatz 3 ohne Genehmigung der zuständigen Behörde in den Verkehr zu bringen.

Kurz erklärt

  • Ein Tierhalter darf ein Schwein nur übernehmen, wenn es entsprechend gekennzeichnet ist.
  • Die Kennzeichnung muss den Vorgaben des § 39 Absatz 1 oder 4 bis 6 entsprechen.
  • Dies gilt auch für Transportunternehmen, die Schweine übernehmen.
  • Es ist verboten, Ohrmarken ohne Genehmigung der zuständigen Behörde zu verkaufen oder zu verwenden.
  • Die Genehmigung ist notwendig, um die Ohrmarken in den Verkehr zu bringen.